Einigung über die Änderung des Mietverhältnisses
Einigen sich die beiden Eheleute darauf, wer in der Wohnung verbleibt, können Sie den Mietvertrag auf diesen Partner abändern. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Sie als Vermieter nicht zustimmen. Dann muss nach einer neuen Einigung gesucht werden, oder die Mieter treffen untereinander, zumindest eine vorläufige, schriftliche Vereinbarung. In dieser verzichtet ein Partner auf die Ausübung der Mietrechte und zahlt dann auch keinen Mietzins mehr. Allerdings ist er dann vielleicht nicht mehr seinem Partner gegenüber in der Mietzinspflicht, Ihnen als Vermieter gegenüber aber dennoch. Sie können in diesem Fall also auch die Mietzahlung beim Ex-Partner, der nicht mehr in der Wohnung wohnt, einklagen.
Keine Einigung über die Änderung des Mietverhältnisses
Können sich die beiden Ex-Partner nicht darüber einigen, wer in der Wohnung verbleibt und wer auszieht, bleiben beide bis zum rechtskräftigen Vertragsende in allen Pflichten des Mieters. In diesem Fall muss der Rechtsweg klären, wer in der Wohnung verbleiben darf. Dabei wird von einem Gericht geprüft, bei welchem Partner der dringlichere Wohnbedarf besteht. Zugrunde liegen dabei neben Alter, Berufstätigkeit, finanzielle Lage und Gesundheitszustand auch der Verbleib der gemeinsamen Kinder, wenn vorhanden. Ist die Vermögensaufteilung und damit auch das Wohnrecht bei Scheidung gerichtlich festgelegt, müssen Sie als Vermieter die gerichtlich beschlossene Änderung ohne Einspruchsmöglichkeit umsetzen.
Ein Partner als Hauptmieter
Grundsätzlich kann ein Mieter, der bei Ihnen im Mietvertrag als Hauptmieter eingetragen ist, nicht ohne Ihre Zustimmung die Wohnung weitergeben. Es sei denn, wir erinnern an unsere Ausnahme oben, dass Sie im nicht nur Gebrauchsrechte, sondern auch Fruchtgenussrechte gegeben haben. Zudem können Sie im Vertrag ein Weitergaberecht verankert haben. Allerdings greift bei Ehepaaren noch eine weitere Ausnahme. Ein geschiedener Ehegatte kann nämlich tatsächlich ohne Ihre Zustimmung in das Mietverhältnis eintreten. Das wird durch den MRG §12 für Lebende geregelt. Dies kommt aber nur zur Anwendung, wenn das Mietverhältnis voll dem Mietrechtsgesetz unterliegt.
„(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben.
Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt.“