Formen der Untervermietung
Generell können Untermietverträge sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich aus Beweisgründen immer der Abschluss eines schriftlichen Vertrages. Hierbei sollte man insbesondere klare Regelungen zum Mietzins und zum Umfang des Nutzungsrechtes des Mietobjektes festhalten. Für den Fall, dass nur ein Wohnungsteil untervermietet wird, muss auch die Aufteilung von Wohnungsbetriebskosten (Strom, Gas etc.) im Mietvertrag geregelt.
Ferner können auch Untermietverträge befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Dabei bleibt bei einem unbefristeten Vertrag das Vertragsende zunächst offen, wohingegen ein befristetes Untermietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer endet. Für den Fall, dass der Untermieter das Objekt nach Vertragsende nicht verlässt und der Hauptmieter bleibt untätig, kann es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses kommen.
Befristung bei Untermietverträgen
Unterliegt ein Mietverhältnis dem Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes muss das befristete Untervermieten von Wohnraum schriftlich und dabei auf mindestens drei Jahre vereinbart werden. Für kürzere Mietzeiten ist eine Befristung nicht durchsetzbar und würde in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt werden. Generell muss die dreijährige Mindestbefristung und die Schriftform auch bei jeder weiteren befristeten Vertragsverlängerung eingehalten werden.
Allerdings gibt es keine Obergrenze für eine Befristung. Für den Fall, dass der befristete Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen wurde, gilt dieser dann auch als unbefristet abgeschlossen. Grundsätzlich sind auch sogenannte „Kettenmietverträge“ zulässig, unter den man dann mehrere dreijährige Verlängerungen versteht. Hingegen ist eine vorzeitige Beendigung bei befristeten Untermietverträgen für beide Vertragsparteien eingeschränkt.
Lösungen für kürzere Untervermietungsverträge
Problematisch ist die dreijährige Mindestbefristung immer dann, wenn wenn der Hauptmieter eine kürzere Untervermietung plant für die Dauer einer nur vorübergehenden Abwesenheit. Für den Fall, dass z. B. folgende Möglichkeiten:
Die unbefristete Untervermietung
Generell kann man auch bei Kürzer geplanten Untervermietungen einen unbefristeten Untermietvertrag abschließen. Dabei sollte der Hauptmieter dann den Untermieter schon über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eigenbedarfs informieren und diesen auch im Untermietvertrag festhalten. Jedoch muss sich auch nach Abschluss des Mietvertrages der Hauptmieter mit dem Untermieter vor dem Eintritt des Eigenbedarfs dann über eine einvernehmliche Beendigung des Untermietverhältnisses vereinbaren, am besten in Form einer Auflösungsvereinbarung.
Kommt die einvernehmliche Beendigung nicht zustande, muss der Hauptmieter dann wegen des gesetzlichen Kündigungsschutzes für Untermieter, seinen Eigenbedarf mit einer gerichtlichen Kündigung über das Bezirksgericht durchzusetzen. Für den Fall, dass die Kündigung bei Gericht von vom Untermieter bestritten wird, dauert das Gerichtsverfahren zur Kündigung mindestens ein halbes Jahr, meist jedoch länger.
Die befristete Untervermietung
Auch wenn schon bei Abschluss eines Untermietvertrages klar ist, dass die Untermiete kürzer dauern soll als die gesetzliche Mindestbefristung, schließt man hierbei einen Untermietvertrag auf 3 Jahre befristet ab. Hierbei ist dann die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit notwendig, um eine Eigenbedarfskündigung beim Bezirksgericht durchsetzen zu können, falls eine fristgerecht Beendigung des Untermietvertrages dann nicht zustande kommt.
Auch in diesem Fall muss der Hauptmieter den Untermieter bei Mietvertragsabschluss über den geplanten Eigenbedarf informieren und dies auch im Vertrag festhalten. Hierbei kann der Vorteil der Befristung darin liegen, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Kündigungsgründen und der Dauer eines Kündigungsverfahrens, das offizielle Ablaufdatum des Untermietvertrages als zusätzliche Absicherung dient.