Inhalt des Kündigungsschreiben
Doch bevor sie die Kündigung verschicken, sollten sie sicher gehen, dass der Inhalt des Kündigungsschreibens korrekt ist. Normalerweise reicht die Bekundung des Mieters im Kündigungsschreiben, dass er das Mieterverhältnis beenden will. Im Falle des Falles sollten sie allerdings die folgenden Punkte in die Kündigung ihres Mietvertrages schreiben um so späteren eventuellen Streitigkeiten vorzubeugen. Dazu gehören:
- die Adresse des Mietobjektes und das jeweilige Stockwerk
- alle Unterschriften der Hauptmieter
- die Kündigungsfirst
- das Datum, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde
- der letzte Tag des Mietverhältnisses
- eine Bitte für einen Termin zur Wohnungsübergabe
- Bekundung des Willen, dass die Wohnung gekündigt werden soll
- eine Aufforderung die Kündigung zu bestätigen an den Vermieter
- eine Bitte, die Kaution zurück zu überweisen
Kündigungsfrist beim Mietvertrag
Die Kündigungsfrist beim Mietvertrag sollte normalerweise in eben diesem festgeschrieben sein. Hat der Mietvertag keine Kündigungsfrist so richtet sich die Frist der Kündigung nach den gesetzlichen Vorgaben. Außerdem muss man noch zwischen unbefristeten und befristeten Mietverträgen unterscheiden, wenn es um die Kündigungsfrist geht.
Unbefristeter Mietvertrag
Somit beträgt die Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Mietvertrag in der Regel einen Monat zum Monatsende. Falls Sie also zu 30.06.2018 ausziehen möchten, ist die Kündigungsfrist der 31.05.2018. Trotzdem sind auch andere Kündigungsfristen möglich, sofern diese vertraglich festgeschrieben sind.
Befristeter Mietvertrag
Bei befristeten Mietverträgen muss man zum einen unterscheiden, ob auf das Mietobjekt Das Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht anwendbar ist. Wenn das Mietrechtsgesetz voll oder teilweise auf den Mietvertrag des zu kündigenden Mietobjektes anwendbar ist, ist eine Kündigung erst nach einem Jahr möglich. Die Frist der Kündigung beträgt in diesem Fall 3 Monate jeweils zum Monatsende.
Demnach muss der Vermieter das Kündigungsschreiben am 31.08.2018 erhalten, wenn sie zum 30.11.2018 ausziehen wollen. Anders gestaltet sich die Sache, wenn ein befristeter Mietvertrag nicht dem Mietrechtsgesetz kurzum MRG unterliegt. Grundlegend endet so ein Mietvertrag mit Ende der Befristung. Gibt es allerdings einen triften Grund wie zum Beispiel, dass die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist, so ist es auch möglich den Mietvertrag vor zeitig zu kündigen.